KassenSichV 2020 – Kassensicherungsverodnung – TSE (technische Sicherheitseinrichtung) für Kassensystem – Belegausgabepflicht

***UpDate vom 07.08.20***

Bundesländer-Erlässe: Fristverlängerung für die Kassensystem-Aufrüstung
Bereits 15 Bundesländer haben die Frist für die TSE-Aufrüstung von Kassensystemen verlängert: Bis zum 31.03.2021 muss Ihre TSE in Ihr Kassensystem integriert sein! Die Frist ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – wie beispielsweise eine verbindliche TSE-Bestellung – und variiert je nach Bundesland. Lediglich in Bremen ist noch eine gesonderte Anfrage an das Finanzamt vonnöten.
Informieren Sie sich am besten jetzt unter welchen Voraussetzungen die Fristverlängerung für Sie und Ihr Kassensystem möglich ist:

Unsere Empfehlung:
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BSI zertifizierte Offline-Lösung – auf diese Weise setzten Sie die KassenSichV fristgerecht und rechts konform um. 

***UpDate vom 11.11.19***

Im Schreiben des BMF an die Oberste Finanzbehörde der Länder wird die „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer  Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019“ veröffentlicht.

Demnach sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen. Allerdings wird nicht beanstandet, wenn die Systeme noch nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt.

Die Belegausgabepflicht bleibt davon unberührt.

Auch die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet vorerst keine Anwendung.

Die Meldung der Kasse an das zuständige Finanzamt wird verschoben, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geschaffen wurde. Ab wann das ist wird gesondert bekannt gegeben.

Hier geht es zum offiziellen Schreiben des BMF vom 06.11.19:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendung-elektronischer-aufzeichnungssysteme.pdf?__blob=publicationFile&v=2


KassenSichV 2020 – wichtige Informationen

Technische Sicherheits-Einrichtung TSE

Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Basisaufzeichnungen den Grundstein für weitreichende Änderungen an Kassensystemen gelegt. Ab 01.01.2020 schreibt nun die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vor, dass alle Registrierkassen bundesweit mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen.

Durch die TSE soll eine Manipulation an Registrierkassen und Computerkassen verhindert werden. Sie wird vom elektronischen Aufzeichnungssystem angesprochen, übernimmt die Absicherung der aufzuzeichnenden Daten und speichert die gesicherten Aufzeichnungen in einem einheitlichen Format. Finanzbehörden können die geschützten Daten dann einfordern und auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen.

Genaueres bezüglich der eingesetzten Hardware bzw. Software ist bis zum heutigen Tage noch nicht bekannt.

Alle Branchen, die ein digitales Kassensystem nutzen, sind betroffen und müssen zeitnah ihre Kassen mit einer zertifizierten TSE ausrüsten, die alle Daten und Vorgänge manipulationssicher verschlüsselt und signiert.

WICHTIG: Ab 01.01.2020 ist der Betrieb einer Kasse ohne TSE nicht mehr zulässig und kann vom Finanzamt verworfen werden und zu einer Steuerschätzung führen. Die Kassensysteme selbst können NICHT zertifiziert werden! Nur die TSE unterliegt der Zertifizierungspflicht und der Kassen- / Softwarehersteller muss die TSE in seine Lösung integriert haben!

Wir bei p+w setzen seit Jahren ein ähnliches System in Österreich ein. Die dortige Sicherheitserstellungseinheit (SEE) soll, genau wie die TSE, Manipulationen an Registrierkassen verhindern. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne.

Kassenbonpflicht

Neben der TSE ist ab dem 01.01.2020 auch die Ausgabe des Kassenbons Pflicht! Es muss also zwingend ein Bonbeleg erstellt werden. Der Kunde muss diesen nicht (wie in anderen europäischen Ländern) annehmen, jedoch muss der Kassierer ihn zur Verfügung stellen.

Im Zuge dessen, nicht vergessen: Ab 01.01.2020 ist es untersagt, BPA(Bisphenol A)-haltige Bonrollen zu nutzen! Dies betrifft auch Lagerware, sie darf nicht mehr als Beleg ausgegeben werden!

Unsere Bondrucker können bereits heute auf umweltfreundliches Ökobonpapier drucken. Für uns gehört Umweltschutz einfach dazu.

Kassennachschau

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen wurde den Finanzbehörden auch die sogenannte Kassennachschau zugesprochen.

Es darf also ein Finanzbeamter zu jeder Geschäftszeit vor Ort an der Kasse die Kassendaten im für ihn verarbeitbaren Format abrufen und er benötigt hierzu keinen Anfangsverdacht!

Dabei wird auch die Funktionsfähigkeit der TSE und die manipulationssichere Verarbeitung der Kassendaten kontrolliert. Erfüllt die Kasse nicht die neuen Anforderungen, kann die Buchhaltung verworfen und die Steuerhöhe neu festgelegt werden.

Meldepflicht

Ab dem 01.01.2020 besteht für jedes benutzte Kassensystem eine Meldepflicht beim Finanzamt. Neben der Seriennummer der Kasse und der TSE sind weitere Angaben wie Aufstellort etc. gefordert. Ein Einsatz von Trainingskassen gibt es somit nicht mehr.

Fazit

Die Kunden von p+w profitieren bereits heute von unserer Erfahrung mit der Einführung der SEE in Österreich. Wir sind heute bereits sicher die zukünftigen, gesetzlichen Anforderungen der TSE schnell umsetzen zu können.

Des Weiteren bieten wir unseren Kunden heute bereits Ökobonpapier-fähige Bondrucker an.

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